Ab Januar 2025 tritt in Deutschland eine neue gesetzliche Verpflichtung zur Heizungsprüfung und -optimierung in Kraft, die insbesondere Eigentümer von älteren Gas- und Ölheizungen betrifft. Diese Regelung ist Teil der umfassenden Strategie zur merklichen Reduzierung des Energieverbrauchs sowie der CO₂-Emissionen im Gebäudesektor.
Welche konkreten Anforderungen sind mit der Heizungsoptimierungspflicht verbunden?
Die neue Richtlinie verpflichtet Eigentümer zur regelmäßigen Prüfung und Optimierung ihrer Heizungsanlagen. Dabei liegt der besondere Fokus auf Heizsystemen, die vor dem 1. Oktober 2009 installiert wurden. Für diese Geräte ist eine Heizungsprüfung sowie ein hydraulischer Abgleich bis spätestens 30. September 2027 erforderlich.
Neuere Anlagen müssen innerhalb von 15 Jahren nach ihrer Installation überprüft werden.
Der Nichteinhaltung dieser Vorschriften drohen Bußgelder von bis zu 5.000 Euro.
Der hydraulische Abgleich gewährleistet eine gleichmäßige Wärmeverteilung der Heizkörper. Diese Maßnahme steigert nicht nur die Effizienz und den Wohnkomfort, sondern trägt auch zur Senkung der Heizkosten bei. Fachleute schätzen, dass durch diese Maßnahmen Einsparungen von bis zu 15 Prozent im Energieverbrauch möglich sind. Auch die Implementierung moderner Regelungstechnik sowie der Austausch ineffizienter Pumpen fallen unter die Optimierungspflicht.
Was muss ich tun, wenn meine Heizung vor dem 1.10.2009 ein gebaut wurde?
Heizungsinstallateure können Ihnen ganz konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Anlagentechnik machen und auch den hydraulischen Abgleich vornehmen.
Energieberater:innen können Ihnen konkrete Sanierungsmaßnahmen für Gebäude und Heizung aufzeigen, mit denen Sie noch weitere Kosten senken und damit Ihren Geldbeutel nachhaltig entlasten können. Dazu kommt die umfassende Beratung zu möglichen Fördermitteln, die einen Teil der Investitionskosten decken kann.
Im Dezember 2024 wurden 45% des vorläufigen Bundeshaushaltes beschieden. D.h. dass die Förderprogramme erst einmal bis zum Aufbrauchen dieser Fördersumme fortgeführt werden können.
Ein entgültiger Beschluss des Haushaltes wird frühestens Mitte des Jahres erwartet. Jedoch könnten Verhandlungen sich noch bis in den Herbst verzögern.
Sanierungswillige sollten daher jetzt handeln. Kommen Sie gern auf mich zu. Ich unterstütze Sie gern bei Ihrem Projekt!
Seit dem 07.08.2024 gelten neue Fördersätze für die Beratungsleistung der Energieberatungen:
Für Wohngebäude gilt der Fördersatz von 50 % des förderfähigen Beratungshonorars. Bei Ein-/Zweifamilienwohnhäusern bekommt man eine maximale Fördersumme von 650,-€ und bei Mehrfamilienwohnhäuser noch 850,-€. Auch die zusätzliche WEG-Beratung wurde auf 250,- € gesenkt.
Die Zuschüsse der EBN (Nichtwohngebäude) wurden ebenso auf 50% gesenkt.
Die Verbindung zwischen BEG und EBW bleibt unverändert bestehen (iSFP-Bonus und erhöhte förderfähige Ausgaben in BEG EM bei Vorlage iSFP).
Zudem möchte ich nicht zurückhalten, dass mittlerweile bis zu 6 Monaten Wartezeit auf die Förderzusage dessen im Raum stehen. Im Hinblick auf die o.g. Verbindung zwischen BEG und EBW ist eine zeitnahe Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen nicht möglich.
Link-Empfehlung: Wärmepumpenampel
Die Wärmepumpenampel gibt es seit September 2022 von der Firma FfE. Interessierte Gebäudeeiegentümer können dort Ihr Potential einer Wärmepumpe vorprüfen.
Testen auch Sie, unter https://waermepumpen-ampel.ffe.de/ (externer Link)
Die IG Bau und auch andere Verbände warnen aktuell vor einer Welle von Abestbedingten Erkrankungen. Bis zum 31.12.1993 wurden in den Gebäuden fast überall Absest eingesetzt. Alle Gebäude vor diesem Datum stehen laut TRGS daher unter Generalverdacht. In den Jahren 1950-1989 wurde dies intensiv eingesetzt und auch ich erlebe, dass immer wieder auf meinem Baustellen, dass auch 1993 noch Abesthaltige Materialien und Geräte eingebaut wurden. Man gehe auch davon aus, dass alles Gebäude vor 1950 Materialien enthalten können, da diese bis heute mindestens einmal saniert wurden sind. Aus meiner Erfahrung heraus meisten um die 70er Jahre. Das erste Asbest wurde zudem bereits 1910 eingesetzt.
Weitere Infos zum Artikel unter: IG Bau (externer Link)
NEU: Am 05.12.2024 wurde die neue Gefahrenstoffverordnung nun verabschiedetund veröffentlicht, somit hat diese ab sofort Gültigkeit für alle Arbeiten an Gebäuden mit Alter vor dem 31.12.1993.
Was heißt das nun für Sie und die Handwerker? Vor jeder Tätigeit, ob Abriss, Bohrungen etc., das Baumaterial auf Asbest prüfen lassen, wenn nicht eindeutig aus historischen Unterlagen zu ermitteln ist und natürlich weiterhin spezielle Schutzkleidung, Fachkunde und spezielle Schutzverfahren!
Erfahrene baubiologische Messtechniker unterstützen Sie bei der Untersuchung Ihres Gebäudes. Hier finden Sie einen Kollegen: https://baubiologie.de/ (externer Link)
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